Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 45 Verjährung
Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-1 (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-2 (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-3 (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/45#abs-4 (4) (weggefallen)
Wird zitiert von 335 Entscheidungen zu § 45 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 10.09.2018 – 2 A 161/18
- BSG, 15.06.2000 – B 7 AL 64/99 RZitiert von 14
- VG Köln, 08.05.2012 – 7 K 2535/11
- BSG, 26.09.2024 – B 2 U 1/22 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - keine Hemmung durch bloße Anhängigkeit eines Verwaltungsverfahrens - Entstehung des Rentenanspruchs - Verjährungshemmung - Begriff der "erforderlichen Verhandlungen" nach § 203 BGB - Bezug auf konkrete Leistung nicht erforderlich - Leistungen von Amts wegen - kein Verzicht auf schriftlichen Antrag - Erhebung der Verjährungseinrede - unzulässige Rechtsausübung)Zitiert von 7
- LSG NRW, 28.02.2024 – L 17 U 145/21
- SG Speyer, 16.02.2018 – S 13 KR 286/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG München, 29.09.2026 – S 7 P 513/26Pflegeversicherung - Verhinderungspflege - Kostenerstattung - § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB XI - Ausschlussfrist - Gesetzesänderung - Intertemporales Recht - Keine Anwendbarkeit der neuen Antragsfrist auf vor dem Inkrafttreten entstandene Erstattungsansprüche Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 23.07.2026 – B 1 KR 34/24 BNichtzulassungsbeschwerde: Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels und einer Divergenz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.06.2026 – L 1 KR 105/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
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Änderungsverlauf
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 45 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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23.07.1996 Ausfertigung
§ 45 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1088)
BGBl. 1996 I S. 1088
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